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   BVerwG, 02.03.1976 - VII B 97.75   

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https://dejure.org/1976,1832
BVerwG, 02.03.1976 - VII B 97.75 (https://dejure.org/1976,1832)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1976 - VII B 97.75 (https://dejure.org/1976,1832)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1976 - VII B 97.75 (https://dejure.org/1976,1832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurechnung der Kosten des Vorverfahrens zu den Gerichtskosten bzw. zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - Erstattung der in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 55.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1976 - 7 B 97.75
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 1975 - BVerwG IV C 55.72 - NJW 1975, 1715 = DÖV 1975, 640 = Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 1) hat entschieden, soweit es in einem Vergleich heiße, daß die Beteiligten ihre eigenen Kosten zu tragen hätten, könne das jedenfalls nicht bedeuten, daß das beklagte Land dem Kläger die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr zu erstatten habe.
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 68.71

    Anspruch auf Ersatz der Auslagen im so genannten isolierten Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1976 - 7 B 97.75
    Solange das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid nicht aufhebt oder über die durch das Vorverfahren entstandenen Kosten entscheidet, bestimmt sich der Inhalt der Kostenregelung des Vorverfahrens nicht nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. dazu Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 68.71 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 8) oder sonstigem Bundesrecht.
  • VG Neustadt, 19.06.2015 - 4 K 177/15

    Prozessbeendigung durch Hauptsacheerledigungserklärungen; Kosten des

    Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchsbehörde von wem verlangen kann, ist vielmehr eine Frage des materiellen Gebührenrechts und richtet sich allein nach den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV C 55.72 -, DVBl 1976, 80 und Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 97.75 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 11; OVG Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2002 - 1 L 327/01 -, NVwZ 2003, 121; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, Rn. 1298; Rühle/Stumm, Handbuch für Rechtsausschüsse, 1999, Rn. 143); d.h. in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgebührengesetz.

    Sie können aber auch nicht zu den der originären gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterliegenden Gerichtskosten gerechnet werden; denn sie fallen weder für die Tätigkeit des Gerichts an, noch sind sie durch das Gericht bestimmbar (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 97.75 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

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